Miktech

Der freundliche IT-Techniker aus der Nachbarschaft


Allgemeine Geschäftsbedingungen


Vertragsbedingungen

Ergänzende Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Kunden und

MIKTECH Computerservice, Inh. Michel Kossendey


1. Art und Umfang

Für die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausnahmen können vertraglich geregelt werden.


2. Begriffsbestimmungen

Für das Vertragsverhältnis der Parteien gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Ordnungsgemäße Datensicherung: Datensicherung umfasst alle technischen und / oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.

Datenverlust: Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.

Materialaufwand: Aufwendungen der MIKTECH für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung.

Nebenkosten: Aufwendungen der MIKTECH, die für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen notwendig sind. Sie sind in der vereinbarten Vergütung nicht enthalten und sind weder Reise- noch Materialkosten.

Reisekosten: Aufwendungen der MIKTECH für An- und Abreise zum Ort der vereinbarten Leistung, sofern ungleich zum Dienstsitz, die im Regelfall nicht Bestandteil der Kosten für den Personaleinsatz sind. Aufwendungen können sein: Fahrtkosten, Übernachtungsgeld, Reisenebenkosten etc.

Nutzungsrechte: Rechte, die der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einräumt.

Schutzrechte: Gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte.


3. Zusammenarbeit der Vertragspartner

Ansprechpartner der Vertragsparteien sind ausschließlich die im Vertrag benannten verantwortlichen Ansprechpartner. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von MIKTECH benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von MIKTECH eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von MIKTECH eingesetzten Personen treten in keinem Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.


4. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen

Die MIKTECH räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.


5. Mitwirkungsleistung des Kunden

Der Kunde wird die MIKTECH bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen und den ungehinderten sowie zeitlich angemessenen Zugang zu den für die Leistungserbringung beim Kunden erforderlichen Ressourcen (Hard- und Software) sicherstellen. Auch wird der Kunde der MIKTECH insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Zudem obliegt dem Kunden die regelmäßige Datensicherung. Darüber hinausgehende Mitwirkungsleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung im Vertrag.


6. Vergütung

6.1. Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten vergütet. MIKTECH erstellt nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung fällig.

6.2. Die Art und der Zeitraum der Zahlungen werden vertraglich vereinbart.

6.3. Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.

6.4. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Rechnungslegung, folgt eine Zahlungsaufforderung. Wird auf diese Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zehn Tagen reagiert, tritt ohne Weiteres Zahlungsverzug ein. MIKTECH hat ab Zahlungsverzug Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % (Mahngebühr). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.


7. Qualitative Leistungsstörung

7.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die MIKTECH dies zu vertreten, so ist die MIKTECH verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der MIKTECH zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die MIKTECH Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7.2 MIKTECH hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind.

7.3 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


8. Schutzrechtsverletzung

8.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der übergebenen Dienstleistungsergebnisse geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet die MIKTECH wie folgt: Die MIKTECH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die vereinbarten Dienstleistungsergebnisse so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Dienstleistung in für den Kunden zumutbarer Weise entsprechen oder den Kunden von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen. Gelingt dies der MIKTECH zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie diese Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, diese Dienstleistungsergebnisse zurückzugeben.

8.2 Voraussetzungen für die Haftung der MIKTECH nach Ziffer 8.1 ist, dass der Kunde die MIKTECH von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen der MIKTECH überlässt oder nur im Einvernehmen mit MIKTECH führt. Dem Kunden durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten gehen zur Hälfte zu Lasten von MIKTECH. Stellt der Kunde die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.

8.3 Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen die MIKTECH ausgeschlossen.

8.4 Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


9. Sonstige Haftung

9.1. MIKTECH haftet für Schäden gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht werden. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von MIKTECH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gegrenzt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend auch für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.2. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus einer von der MIKTECH zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung aus Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.3. Den Kunden trifft die Obliegenheit zu einer der Gefahr entsprechenden Datensicherung.


10. Abtretungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

10.1. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von MIKTECH abtreten. MIKTECH wird ihr Einverständnis nur aus wichtigem Grund verweigern.

10.2. Zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur mit Ansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis selbst zulässig.


11. Verjährung

Ansprüche nach den Ziffern 7, 8 und 9 verjähren ein Jahr ab Kenntnis, spätestens jedoch in zwei Jahren nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Vertragsbeendigung.


12. Änderung der Dienstleistung

12.1 Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit der MIKTECH verlangen, es sei denn, dies ist für die MIKTECH unzumutbar. Das Änderungsverfahren ist schriftlich zu dokumentieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.

12.2 Die MIKTECH hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt sie gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht.

Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat MIKTECH gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen zehn Arbeitstagen entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat MIKTECH entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.

12.3 Der Kunde wird das Realisierungsangebot der MIKTECH innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.

12.4 Der Kunde und die MIKTECH können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Dienstleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

12.5 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. MIKTECH kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen.


13. Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit

13.1 Der Kunde sorgt dafür, dass der MIKTECH alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sie aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

13.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an MIKTECH stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

13.3. Der Kunde und MIKTECH sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.


14. Schriftform

Der Vertrag und seine Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere zusätzliche Form vereinbart ist.


15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.



MIKTECH Computerservice, Inh. Michel Kossendey

Stand: August 2017